Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, gerät der ein oder andere Arbeitnehmer in Panik. Vor allem bei einem Ausspruch der Kündigung vor Weihnachten trübt diese doch die Stimmung einiger betroffener Arbeitnehmer.
Diese Verfassung soll die Betroffenen jedoch nicht davon abhalten, schnell zu reagieren und die Rechtslage überprüfen zu lassen. Denn sollte sich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ausgesprochen worden ist, kann eine Kündigungsschutzklage lediglich binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Möglicherweise greift das Kündigungsschutzgesetz oder es liegt ein anderer Sonderkündigungsschutz vor. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes müssen bestimmte Gründe vorliegen, um eine Kündigung überhaupt wirksam aussprechen zu können. Hierbei handelt es sich um betriebsbedingte, verhaltensbedingte und / oder personenbedingte Gründe.
Aber auch allgemeine Unwirksamkeitsgründe können gegeben sein, wie zum Beispiel die Nichtbeachtung der Schriftform, eine fehlende Vertretungsmacht oder das Vorliegen von Sittenwidrigkeit oder Treuwidrigkeit.
Die Kündigung muss dem zu Kündigenden zudem wirksam zugehen. Das Datum des Zugangs ist nicht nur ausschlaggebend für die Berechnung der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage sondern auch für die Berechnung der einzuhaltenden Kündigungsfrist im Rahmen einer ordentlichen Kündigung. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder dem Ende eines Monats. Darüber hinaus richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach der Dauer der Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers. Andere Regelungen können sich aus Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag ergeben, wobei ebenfalls die Wirksamkeit einer abweichenden Kündigungsfrist zu prüfen ist. Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden.
In einigen Fällen spricht der Arbeitgeber sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Diese ist jedoch nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Es muss daher ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegen. In der Regel handelt es sich hierbei um verhaltensbedingte Gründe. Dabei muss ein Verstoß gegen eine Vertragspflicht gegeben sein. Außerdem muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Die außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.
Neben der Prüfung der Rechtslage muss seitens des gekündigten Arbeitnehmers eine Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgen. Eine verspätete Anzeige kann anderenfalls eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge haben.
Im Ergbnis sollten gekündigte Arbeitnehmer bei Zweifeln an der Wirksamkeit nicht zu lange warten, damit gegebenenfalls noch geltende Fristen eingehalten werden können.