In einer aktuellen Entscheidung hat der europäische Gerichtshof (EuGH) am 11.07.2019 abermals die Fluggastrechte gestärkt.
Noch vor Kurzem war für eine Flugverspätungsentschädigung notwendig, dass der Flug innerhalb der Europäischen Union (EU) startete bzw. landete und sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als drei Stunden verzögerte.
Eine Ausnahme galt bis dato jedoch dann, wenn zwar der Flug innerhalb der EU startete bzw. landete, aber dann einen Zwischenstopp außerhalb der EU einlegte.
Dieser Einschränkung erteile der EuGH nunmehr eine Absage.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde eine gesamtheitliche Reise (also inklusive Flug) bei einer tschechischen Gesellschaft gebucht.
Die Flugstrecke war Prag / Bangkok, wobei ein Zwischenstopp in Abu Dhabi eingelegt wurde.
Der Anschlussflug in Abu Dhabi wurde durch die Gesellschaft Etihad (Sitz in den vereinigten Arabischen Emiraten) durchgeführt und hatte eine Verspätung von knapp 500 Minuten.
Trotz der vorherigen Rechtslage verklagten die Passagiere die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen.
Die verklagte Fluggesellschaft versuchte die Verantwortung von sich zu weisen, indem sie argumentierte, dass die Verspätung durch die Airline mit Sitz in Abu Dhabi verschuldet wurde.
Diese Argumentation ließ der EuGH nicht durchgehen und begründet dies damit, dass Flüge auch bei ein- oder mehrmaligem Umsteigen eine Einheit darstellen, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren und die verklagte Fluggesellschaft daher weiterhin in der Verantwortung bleibt.
(Vgl. Urteil des EuGH vom 11.07.2019, Aktenzeichen C 502/18)