Winterreifenpflicht

Liebe Leserinnen und Leser,

passend zur Jahreszeit wollen wir uns heute mit dem Thema Winterreifen beschäftigen.

Es hält sich hier nach wie vor hartnäckig der Irrglaube, dass letztlich keine „richtige“ Winterreifenpflicht besteht, sondern lediglich im Fall der Fälle Probleme mit der Versicherung bei der Schadensregulierung entstehen können.

Darüber hinaus gehen fälschlicherweise viele Fahrer nach wie vor von der Eselsbrücke „Winterreifen sind nur in den Monaten mit „R“ aufzuziehen“ aus.

Klarstellend ist dies jedoch seit dem 18.05.2017 nicht mehr der Fall, denn seit diesem Tag legt § 2 Abs. 3a StVO fest, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs dieses bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren darf, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die Winterreifen darstellen.

Gem. § 36 Abs. 4 StVZO sind Winterreifen solche Reifen, durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Winterreifen unbedingt mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke gekennzeichnet sein.

Es gilt somit jedes Jahr am Ende des Sommers zu prüfen, ob schlechte Straßenverhältnisse im obigen Sinn vorhanden bzw. zu befürchten sind und es ist sodann das Fahrzeug mit Winterreifen zu versehen; eine feste Regel ab welchem Monat die Winterreifen aufgezogen werden müssen gibt es folglich nicht.

Nicht nur vor dem Hintergrund der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer sollte jeder Fahrer bedacht sein so früh wie möglich Winterreifen aufzuziehen. Zusätzlich droht des Weiteren ein Bußgeld in Höhe von 80,00 € und einem Punkt in Flensburg; ganz zu Schweigen von den Problemen die sich mit den jeweiligen Versicherungen ergeben können.