Beim typischen Altersteilzeitmodell wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass bis zum Renteneintritt teilweise die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird und für einen weiteren Zeitraum eine Freistellung erfolgt.
Formal ist der Arbeitnehmer auch für den Zeitraum der Freistellung weiterhin bei seinem Arbeitgeber angestellt.
Aus diesem Grunde wurde teilweise angenommen, der Arbeitnehmer erlangt auch während des Zeitraumes der Freistellung einen Urlaubsanspruch, der dann gegebenenfalls am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld auszugleichen wäre, denn der Arbeitnehmer ist ja bereits nicht mehr im Betrieb des Arbeitgebers, sondern freigestellt; sogenannte Urlaubsabgeltung.
Dies ist durchaus lohnenswert, da für jeden Urlaubstag das durchschnittliche Tagesgehalt ausbezahlt werden muss und so je nach Vereinbarung der Gesamturlaubstage und des bereits genommenen Urlaubes durchaus mehrere hundert Euro zusammen kommen können.
Das Bundesarbeitsgericht (BArbG) erteilte dieser Idee in einer aktuellen Entscheidung aus September 2019 nunmehr aber erstmalig eine Absage.
Gemäß der Entscheidung des BArbG muss der Urlaub grundsätzlich tatsächlich verdient, das heißt erarbeitet werden.
Das Kalenderjahr in dem beispielsweise gearbeitet wurde und im Weiteren eine Freistellung erfolgte muss nun prozentual aufgeteilt muss.
So kann dann im nächsten Schritt errechnet werden, wieviel des vereinbarten Erholungsurlaub im maßgeblichen Jahr tatsächlich erarbeitet wurde.
Abzüglich des schon bereits genommenen Urlaubs erhält man dann den in Geld auszugleichenden Resturlaub.
Sollte eine Freistellung erst zum Jahresbeginn erfolgen und dann das Arbeitsverhältnis in eben diesem Jahr auch enden, einsteht logischerweise keinerlei Urlaubsanspruch und daher auch kein Abgeltungsanspruch.