Ein aktuelles Gesprächsthema unter Arbeitnehmern[1] und Arbeitgebern ist die Arbeitszeit, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden hat, dass Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, die volle Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Hintergrund dieser Entscheidung soll der Schutz der Arbeitnehmer vor unbezahlten Überstunden und übermäßiger Verfügbarkeit sein.
So sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich vor, dass der Arbeitnehmer acht Stunden werktäglich nicht überschreiten darf. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Hiervon gibt es abweichende Regelungen für besondere Berufsgruppen bzw. bei Anwendung von bestimmten Tarifverträgen.
In diesem Kontext stellt sich die Frage, was konkret unter den arbeitszeitrechtlichen Begriff fällt. Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Aber wie sind beispielsweise Reisezeiten einzuordnen? Zur Dienstreisezeit gehören die Hin- und Rückreisen zum bzw. vom auswärtigen Dienstort und die Wahrnehmung von Dienstgeschäften an einem auswärtigen Ort (BAGE 119, 41). Die Wegezeiten für die Fahrt von der privaten Wohnung bis zur Arbeitsstelle gehören nicht zur Arbeitszeit. Anders sieht es bei Wegezeiten für die Fahrten von der Betriebsstätte zu einer außerhalb des Betriebs liegenden Arbeitsstätte aus. Bei den letztgenannten Wegezeiten ist jedoch danach zu differenzieren, ob während der Reise Vollarbeit geleistet wird, wie es z. B. bei Berufskraftfahrern der Fall ist, oder ob der Arbeitnehmer während der Reise mit dem Zug z. B. schläft. Gerade bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zum Erreichen einer außerhalb des normalen Arbeitsplatzes gelegenen Betriebsstätte gehen die Meinungen auseinander. Im Zweifel ist eine Einzelfallprüfung anzustellen. Hier spielt es auch eine Rolle, ob die Belastung des Arbeitnehmers während der Fahrt der Hauptleistungspflicht nahekommt. Bei Meinungsverschiedenheiten hilft ein rechtskundiger Ratschlag sicherlich weiter.
[1] Die Formulierung dient der Vereinfachung und soll sowohl weibliche als auch männliche Personen umfassen.