Für zivil- und strafrechtliche Prozesse stellt sich bei Beweismitteln die Frage, ob diese verwertet werden dürfen, wenn es aus anderen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Strafrecht oder dem Datenschutzrecht unzulässig ist, diese Beweise zu erheben. Beispielsweise stellt sich diese Frage für eine Tonbandaufnahme, auf der Personen zu hören sind, die in die Aufnahme nicht eingewilligt haben.
Zu dieser Situation ist es vor dem Landgericht Hamburg gekommen. Dort stritten Mieter unter anderem mit deren Vermieterin und dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks. In einer Unterbrechung des Verfahrens, als die Mieter den Saal verließen, bekamen sie mit, wie sich die Richter über den Beruf eines der Mieter ausließen. Weiter erteilten sie dem Eigentümer des Nachbargrundstücks rechtliche Ratschläge.
Als sie dies feststellten, begannen die Mieter eine Tonbandaufnahme von dem Gesprochenen anzufertigen und einen Befangenheitsantrag hiermit zu begründen. Diesem Antrag ist aber vom Landgericht nicht gefolgt worden mit der Begründung, dass hier Funktion der Rechtspflege gefährdet sei, wenn Beratungen der Kammer heimlich aufgenommen würden (LG Hamburg; Az: 311 S 25/18).
Diese Argumentation wurde nun zuletzt von dem Bundesverfassungsgericht aufgehoben mit der Begründung, dass nicht eine gerichtliche Beratung, sondern eine Verfahrensunterbrechung aufgenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Interesse der Aufgenommenen aus ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sehr wohl verletzt sein kann.
Dafür ist aber stets eine individuelle Interessenabwägung erforderlich. Ein Gericht, dem ein Beweismittel angeboten wird, muss prüfen, ob öffentlich-rechtliche Interessen der Beweisverwertung entgegenstehen.
So hat es zuletzt eine uneinheitliche Rechtsprechung gegeben über die Frage, ob Dashcam-Aufnahmen vor Zivilgerichten zum Beweis eines Unfallherganges verwendet werden können oder nicht.
Der BGH (VI ZR 233/17) erkannte, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefilmten durch ungefragte Aufnahmen verletzt wird und der Dashcam-Verwender wohl gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (BDSG) verstößt. Trotzdem finden gerade Unfallgeschehen derart schnell statt, dass eine andere Möglichkeit der Beweisführung häufig gar nicht gegeben ist. Ein Beweisverwertungsverbot würde also dem Geschädigten jede Möglichkeit der Beweisführung abschneiden. Aus diesem Grund hält der BGH die Beweisführung über Dashcam-Aufnahmen für grundsätzlich möglich.
Fazit: Datenschutzrechtliche Vorgaben sorgen für eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Aufnahme anderer Personen ohne oder gegen deren Willen. Trotzdem bedeutet ein unzulässig erstellter Mitschnitt nicht notwendigerweise zu einem Beweisverwertungsverbot vor einem Zivilgericht. Dieses wird im Einzelfall entscheiden. Dabei ist absolut wesentlich, ob die Beweisführung auf andere Weise überhaupt möglich wäre.
Praxistipp: Generell sind Aufnahmen – egal ob Bild oder Ton – ohne Einwilligung des Aufgenommenen öffentlich-rechtlich unzulässig. Trotzdem gibt es Situationen wie den Verkehrsbereich, in dem eine zur Verfügung stehende Filmaufnahme einen deutlichen Unterschied in der Verschuldensquote ausmachen kann.
Sollten Sie sich jedoch zur Nutzung einer Dashcam entscheiden, ist dringend anzuraten, eine kurze Löschfrist einzurichten oder sogar eine automatisierte Ein- und Ausschalteeinrichtung zu verwenden, so dass der datenschutzrechtliche Eingriff für Betroffene minimiert wird.