Im Mai 2018 hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu treffen, inwiefern dashcam Aufnahmen vor Zivilgerichten Beweiskraft zukommt.
Dashcams sind Videokameras, die von dem Armaturenbrett (engl. dashboard) des Fahrzeugs aus den Straßenverkehr aufnehmen. Dashcams erfreuen sich im Ausland immer größerer Beliebtheit. In Deutschland allerdings waren Gerichte bislang zögerlich mit der Zulassung von Aufnahmen einer unbestimmten Vielzahl von Menschen als Beweismittel. Untere Gerichte kritisierten, dass bei Zulassung von dashcams als Beweismitteln Aufnahmen des öffentlichen Verkehrsraumes zunehmen und so das Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Passanten aushöhlen würden.
Der BGH unterscheidet in seiner Entscheidung zwischen Beweiserhebung und Beweisverwertung.
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Beweiserhebung durch dashcams im zu entscheidenden Fall rechtswidrig ist. Diese verstößt gegen den Datenschutz, indem der Kläger mit seiner Kamera stets vier Stunden Videomaterial speicherte, somit nicht anlassbezogen. Eine nur anlassbezogene Verwendung der dashcam sei aber technisch möglich; beispielsweise könnte die Kamera nur bei auf Unfälle hinweisenden Verkehrssituationen einschalten. Eine Aufzeichnung der Allgemeinheit sei deswegen nicht erforderlich.
Aus der Unzulässigkeit der Beweiserhebung folgt aber nicht ohne Weiteres auch, dass die Videoaufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Hierfür kommt es auf die widerstreitenden Interessen des Aufnehmenden und des Aufgenommenen im Einzelfall an. Für den Nutzer der dashcam sprachen hier sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Möglichkeit der Wahrheitserforschung im Zivilprozess. Das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen sah der BGH als weniger schützenswert, da dieser als Unfallverursacher ohnehin verpflichtet war, Angaben über seine Person zu machen. Daher war die Verwertung der Videoaufnahmen hier möglich.
Der BGH erkannte durchaus, dass wenn die Beweisführung durch dashcams ermöglicht würde, diese an Beliebtheit gewinnen würden. So würden Persönlichkeitsrechte im öffentlichen Verkehrsraum ausgehöhlt. Es könnte womöglich dazu kommen, dass letztlich Bewegungsprofile von jedermann erstellt werden könnten. Diesem Problem sei jedoch mit Geldbußen oder Freiheitsstrafen als Sanktionen für rechtswidrige Aufnahmen zu begegnen. In einem Zivilprozess hätten derartige Erwägungen ohne Berücksichtigung zu bleiben.
BGH Urteil vom 15.5.2018 – VI ZR 233/17