Es stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer öfter die Frage, inwieweit der Arbeitgeber Weisungen erteilen kann. Hat der Arbeitnehmer jedweder Weisung zu folgen oder sind auch Grenzen zu beachten?
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist das Recht, innerhalb des Rahmens des Arbeitsvertrages Inhalt, Ort und Zeit der zu leistenden Tätigkeit zu bestimmen. Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung nur nach billigem Ermessen ausüben. Anderenfalls ist die Weisung unwirksam. Im Rahmen der Ermessensprüfung hat der Arbeitgeber nicht nur den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichten. Auch Grundrechte, wie z. B. die Religionsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind dabei zu beachten. Die Reichweite des Weisungsrechts bestimmt sich u. a. nach der Stellung des Arbeitnehmers und den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages bzw. der Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Abzustellen ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles.
Die Art und Weise der Arbeitsleistung, der Gegenstand sowie die Reihenfolge von Arbeitsschritten können beispielsweise festgelegt werden. Auch Begleitfragen, wie z. B. Bekleidungsvorschriften können vorgegeben werden, soweit ein betriebliches Interesse besteht. Typischerweise wird die Art der Arbeitstätigkeit durch das Berufsbild festgelegt, welches in der Regel im Arbeitsvertrag näher bezeichnet wird. Je genauer die Arbeitsaufgaben im Arbeitsvertrag beschrieben werden, desto geringer wird der Spielraum für spätere Weisungen diesbezüglich.
Auch der Arbeitsort bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Es ist der Arbeitsort anzugeben oder der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Der Arbeitsort bestimmt sich in vielen Fällen auch durch den Wirkungsbereich des Betriebes sowie der Verkehrssitte. Abweichungen kommen etwa dann in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel beinhaltet.
Der Umfang der Arbeitszeit ist grundsätzlich vertragsfest. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen? Überstunden liegen vor, wenn über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht wird. Für die Anordnung von Überstunden bedarf es – von einigen Ausnahmen abgesehen – einer wirksamen Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. In Notsituationen ist der Arbeitgeber jedoch auch abgesehen von einer vertraglichen Regelung zur Anordnung von Überstunden berechtigt. Er ist überdies dazu berechtigt, die Lage der Arbeitszeit vorzugeben.
Für den von bestimmten Anordnungen betroffenen Arbeitnehmer stellt sich manchmal die Frage, ob die Weisungen des Arbeitgebers überhaupt rechtmäßig sind. Was ist zu tun? Es besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit empfiehlt es sich aber grundsätzlich nicht, den Anweisungen schlicht keine Folge zu leisten. Sofern später in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Anweisung rechtmäßig erfolgt ist, so droht im Falle einer vorangegangenen Verweigerung eine Abmahnung oder im Falle der wiederholten Verweigerung die Kündigung. Hilfreich kann es gegebenenfalls sein, den Betriebsrat einzuschalten, der in vielen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht hat. Im Zweifel empfiehlt sich auch eine anwaltliche Beratung.