Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten Testamente zu gestalten. Je nach dem, wen der Testierende bedenken möchte und in welchem Umfang bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten an.
Es gibt jedoch eine besondere Gestaltungsmöglichkeit, die vor allem unter Eheleuten äußerst populär ist: das Berliner Testament. Dieses existiert in zwei unterschiedlichen Ausgestaltungen. Welche zu bevorzugen ist, hängt von den Wünschen der Eheleute ab.
Beiden Varianten des Berliner Testamentes ist gemeinsam, dass die Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst wechselseitig als Erben einsetzen. In diesem Testament legen die Ehegatten darüber hinaus bereits fest wer Erbe nach dem Überlebenden von ihnen werden soll. Typischerweise wird weiterhin eine Strafklausel aufgenommen, um die Schlusserben von der Geltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstversterbenden abzuhalten.
Historisch gesehen bezeichnet das Berliner Testament die heutige Trennungslösung, die damals im preußischen Recht vorherrschte. Nach dieser Konstellation setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein und bestimmten gemeinsam, wer Nacherbe – des Erstversterbenden – und Erbe des Längstlebenden werden soll. Die Trennungslösung zeichnet sich dadurch aus, dass nach dem Tode des Erstversterbenden dessen Nachlass als getrennte Vermögensmasse auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Der überlebende Ehegatte hat nun zwei getrennte Vermögensmassen: sein eigenes Vermögen und das Vermögen des Ehegatten. Dieser kann dann nicht frei mit dem Erbe umgehen, sondern hat dies grundsätzlich für die Nacherben zu erhalten.
Um dem anderen Ehegatten freie Hand bezüglich des geerbten Vermögens zu lassen, wird die Einheitslösung gewählt. Bei dieser geht der gesamte Nachlass des Erstversterbenden in das Vermögen des überlebenden Ehegatten über. Er wird also Vollerbe. Der überlebende Ehegatte kann daher über das Erbe in der gleichen Weise verfügen, wie er dies mit dem eigenen Vermögen kann. Die Grenze stellt dabei lediglich dar, dass der Schlusserbe nicht dadurch böswillig geschädigt werden darf, dass der überlebende Ehegatte bewusst die Erbmasse schmälert.
Das Berliner Testament kann als gemeinschaftliches Testament entweder eigenhändig oder notariell verfasst werden. Für die eigenhändige Verfassung des Testaments reicht aus, wenn einer von beiden Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehegatten das Testament unterschreiben. Neben den grundlegenden testamentarischen Formvorschriften sollen Zeit und Ort der Unterzeichnung angegeben werden.
Insbesondere bei dem eigenhändigen Berliner Testament kommt es oftmals zu der Frage, ob die Eheleute sich mit diesem Testament für die Einheitslösung oder die Trennungslösung entscheiden wollten. Freilich ergibt das einen erheblichen Unterschied, ob der überlebende Ehegatte frei über das Erbe verfügen kann oder Nacherben Rechenschaft schuldig ist. Es ist für die eigenhändige Verfassung eines Berliner Testaments daher ratsam, deutlich Stellung zu beziehen, welche Lösung rechtlich gewollt ist.