Der Oktober wird vor allem in den USA mit dem Fest Halloween verbunden. Dabei verkleiden sich am 31.10. jeden Jahres Bürger als Gestalten aus Horrorfilmen oder -geschichten. Vor allem unter Kindern ist das Fest beliebt, weil diese traditionell verkleidet von Haus zu Haus ziehen, ihre Kostüme vorstellen und von ihren Nachbarn Süßigkeiten erhalten.
Halloween ist in den vergangenen Jahren auch in Deutschland immer beliebter geworden. Mit dem Fest Halloween an sich hat jedoch auch der „Creepy Clown“ oder „Grusel-Clown“ in Deutschland Einzug erhalten. Es handelt sich dabei um ein Phänomen im Vorfeld von Halloween, bei dem Menschen die Verkleidung eines Clowns anlegen, um Passanten zu ängstigen oder sogar Straftaten zu begehen.
Insbesondere im Oktober 2016 ist es vermehrt zu Sichtungen der Grusel-Clowns gekommen. So ist es im Oktober/Anfang November laut Meldung des Landeskriminalamtes NRW dort zu 415 registrierten Clown-Sichtungen allein in NRW gekommen.
Das Problem, das sich im Zusammenhang mit Grusel-Clowns stellt ist, dass das Opfer die Intention des Clowns kaum vorhersehen können wird. So wurde am 15.10.2016 in Wesel ein Clown gemeldet, der ein Messer und eine Waffe trug. Es ist naheliegend für objektive Betrachter von einem Straftäter auszugehen und nicht lediglich von einem Halloween-Scherz.
Das Verhalten der Grusel-Clowns befindet sich oftmals im strafbaren Bereich. Das Innenministerium empfahl aufgrund von 30 Fällen von Grusel-Clowns, die Angriffe gegen Personen oder sogar Raub begangen haben, eine „Null-Toleranz-Politik“ in derartigen Fällen. Grusel-Clowns können allein wegen ihres Auftretens insbesondere im ordnungswidrigen Bereich wegen Belästigung der Allgemeinheit oder im strafbaren Bereich wegen Bedrohung verfolgt werden. Im ersten Fall ist mit einer Geldbuße zu rechnen, im zweiten Fall kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Hinzu kommen selbstverständlich eventuelle, als Clown begangene, weitere Straftaten. In einem Fall in Bayern im September 2016 erschreckten zwei junge Frauen eine Bekannte so stark, dass diese nachhaltige Schlafstörungen und Panikattacken davontrug. Die Angreiferinnen wurden wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Zudem wurden sie verurteilt, Schmerzensgeld an ihr Opfer zu zahlen.
Dem Passanten, der von einem Grusel-Clown angegriffen wird, steht die Notwehr zu. Dabei ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Entsprechend muss für die Anwendbarkeit von Notwehr ein tatsächlicher Angriff gegenwärtig ausgeführt werden. Gibt der Grusel-Clown einen Angriff nur vor, um das Opfer zu erschrecken, so liegt eine Notwehrsituation nicht vor. Wer aber die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung überschreitet, wird ebenfalls nicht bestraft. Schwierig ist die Einschätzung der Situation vor allem daher, dass vielfach unter der Maskerade nicht abgeschätzt werden kann, ob es sich um einen echten Angriff handelt oder um einen (schlechten) Halloween-Streich. So stach am 25.10.2016 ein 14-Jähriger seinen 16-Jährigen Bekannten in Berlin nieder, der den 14-Jährigen lediglich in seinem Kostüm erschrecken wollte.
Insgesamt ist von der Kostümierung als Clown, vor allem als Horror-Clown, zu Halloween abzuraten. Die Fälle von Angriffen durch Grusel-Clowns waren im vergangenen Jahr medial zu präsent, so dass sich Passanten von Clowns bedroht und angegriffen fühlen werden; insbesondere dann, wenn sie bewaffnet sind. Der Unterschied zu sonstigen gruseligen Kostümen besteht in der Erwartungshaltung der Allgemeinheit. Diese rechnet zwar mittlerweile mit verkleideten Menschen zu oder um Halloween. Das Clown-Kostüm gewann jedoch im vergangenen Jahr die Reputation, dass unter dem Deckmantel der Clowns tatsächlich Verbrechen begangen werden sollen.