Bekanntlich muss der Arbeitgeber für insgesamt sechs Wochen der Krankheitszeit des Arbeitnehmers das vereinbarte Arbeitsentgelt fortzahlen. Nach diesen sechs Wochen übernimmt dann die Krankenkasse 90 % des ausgezahlten Nettogehaltes.
Bis jetzt nicht eindeutig geklärt waren Konstellationen, in denen Arbeitnehmer zunächst mehr als sechs Wochen erkrankt waren (daher die Krankenkasse den Arbeitslohn übernommen hatte) und sich nach Ausheilung der ersten Erkrankung nahtlos eine zweite neue Erkrankung einstellte.
Da in diesem Fall die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Erstbescheinigung wäre, wurde vertreten, dass nun wieder der Arbeitgeber in der Verpflichtung zur Entgeltzahlung wäre.
Dies war jedoch höchst strittig und es gab diverse Stimmen in der Juristerei, die nach wie vor die Krankenkasse in der Verantwortung gesehen haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun zur Lösung des Streits den Arbeitnehmer mit in die Verantwortung genommen, indem es ihm die Beweislast dafür aufgelegt hat, dass die erste Erkrankung tatsächlich auch vollständig ausgeheilt war und erst ab diesem Zeitpunkt die neue Erkrankung aufgetreten ist.
Nur dann wäre der Arbeitgeber wieder verpflichtet sechs Wochen den Arbeitslohn zu zahlen.
Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, ist weiterhin die Krankenkasse in der Verpflichtung.
Das Gericht hat also versucht die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und der Krankenkasse (unter Beteiligung des Arbeitnehmers) in Einklang zu bringen.
Ob dies nun dazu beträgt, dass in Zukunft Streitigkeiten rund um die Entgeltfortzahlung weniger werden bzw. schneller und effektiver beendet werden, wird nun die Zukunft zeigen müssen.