Gartenpflege durch den Mieter

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Eigentümers eines Grundstücks mit Gartenfläche, diese nach seinen Vorstellungen zu pflegen. Vermietet der Eigentümer das Grundstück oder einen Teil dessen an einen Mieter, so geht diese Pflicht nicht auf den Mieter über, es sei denn, dass dies Teil der mietvertraglichen Pflichten des Mieters darstellt.

Üblicherweise werden aus diesem Grunde in den Mietvertrag einfache Übernahmeklauseln im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählt, wie:

„Die Gartenpflege übernimmt der Mieter.“

Hierdurch wird eine Pflicht zur Gartenpflege durch den Mieter begründet. Für Einfamilienhäuser kann die Gartenpflege auch ohne eine entsprechende Klausel von den Mietern zu übernehmen sein, wenn diesen der Garten auch zur alleinigen Nutzung überlassen wird.  

Diese Regelung zur Gartenpflege weicht von der gesetzlichen Pflichtenverteilung ab und wird daher von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Sie umfasst daher nur solche Aufgaben, die keine besondere Fachkenntnis erfordern und auch keinen übermäßigen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten. Beispielhaft umfasst die Gartenpflege das Mähen von Rasen, das Jäten von Unkraut oder das Umgraben von Beetflächen.


In welcher Art und Weise die Gartenpflege ausgeübt wird, obliegt, sofern die Klausel keine näheren Bestimmungen trifft, dem Mieter. Eine Weisung des Vermieters hinsichtlich der Ausführung ist dann unzulässig. Zulässig sind allerdings konkrete mietvertragliche Klauseln, die die Ausführung der Gartenpflege näher bestimmen.
Hinsichtlich Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die besondere Fachkenntnis oder einen erheblichen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, besteht die Möglichkeit der Übernahme in derartige allgemeine Geschäftsbedingungen nicht, wenn die Klausel den Mieter überrascht oder übermäßig benachteiligt.

Die Rechtmäßigkeit konkreter mietvertraglicher Klauseln können und sollten im Einzelfall überprüft werden. Hierfür sollte in Streitfällen ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.