Hartz-IV-Sanktionen

Das Bundesverfassungsgerichtes urteilte kürzlich im Rahmen der Thematik „Sanktionen im Bereich von ALG II-Leistung (Hartz IV)“.

Grundsätzlich und verständlicherweise muss derjenige der ALG II-Leistungen bezieht, alles nach seinen Möglichkeiten unternehmen, um seine Erwerbslosigkeit zu beenden.

Hierzu zählt, beispielsweise die Bewerbung auf von der Agentur für Arbeit angezeigte Stellenangebote.

Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann die Behörde derzeit noch bis zu 100% der zu gewährenden Leistungen kürzen; wobei dies in Etappen geschieht und zunächst mit einer 30 %-Kürzung beginnt.

Zwar stellt die Sanktion ein effektives und vor allem notwendiges Druckmittel für die Mitarbeit des Leistungsempfängers dar, steht jedoch in grundsätzlichem Widerspruch zum sogenannten „Existenzminimum“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Recht auf ein angemessenes „Existenzminimum“ in einer vorherigen Entscheidung entwickelt und der Gesetzgeber hat hierauf aufbauend in der Folge einem bestimmten Betrag als Existenzminimum definiert; den Hart IV-Satz.

Besonders kritisch in diesem Zusammenhang ist, dass schon der Name „Existenzminimum“ eigentlich Sanktionen bzw. Kürzungen verbietet, d.h. grundsätzlich Abzüge mit der Verfassung nicht vereinbar sind.

Demgemäß sollte zu erwarten gewesen sein, dass Sanktionen nun für verfassungswidrig erklärt worden wären. Nichtsdestotrotz genehmigte das Bundesverfassungsgericht Sanktionen nun dem Grunde nach, deckelte die Höchstgrenze der Sanktionen jedoch zugleich auf maximal 30% der Leistungen.

Darüber hinaus bestimmte es weiter, dass bei der Sanktionierung immer der Einzelfall geprüft und erteilte der schematischen Sanktionierung eine Absage; das Verfassungsgericht bestritt somit den Mittelweg zwischen zu erwartendem Verbot und Duldung der Sanktionen.

Gerade vor dem Hintergrund, dass der vom Gesetzgeber festgelegte Betrag das Minimum des Lebensbedarfs darstellt, ist auch die gedeckelte Reduzierung wohl nicht zu rechtfertigen.

Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht anstelle der Sanktionen in Form der Leistungskürzung, beispielsweise andere Sanktionen wie etwa Sozialstunden usw. als Alternative gesehen hätte.