Die Zeit der Volksfeste hat wieder begonnen. Das Oktoberfest in München ist in vollem Gange und der Gallimarkt in Leer lässt auch nicht mehr lange auf sich warten. Auch wenn die „fünfte Jahreszeit“ eröffnet wird, müssen weiterhin Regeln befolgt werden.
So entstehen nicht selten rechtliche Fragen, wenn es zu Personenverletzungen kommt, Gastronomen oder Schausteller nicht zugelassen werden oder junge Menschen zu viel Alkohol zu sich nehmen. Dass es im Zusammenhang mit Volksfesten immer wieder zu Auseinandersetzungen kommen kann, zeigt die Vielzahl an Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit, wobei nur wenige auszugsweise in diesem Beitrag aufgegriffen werden können.
Nach einer schon etwas länger zurückliegenden Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.06.2007 (Az.: 155 C 4107/07) beispielsweise muss der Besucher eines Festzeltes damit rechnen, dass die Feiernden auf die Bänke oder Tische steigen. Dennoch muss sich jeder Gast rücksichtsvoll verhalten. Denn dieser kann für einen möglichen Schaden haften, wenn er beispielsweise sein Gleichgewicht verliert und auf einen anderen Gast stürzt.
Darüber hinaus gab es in der Vergangenheit einen Rechtsstreit über eine Formulierung eines Presseartikels für das Mainzer Oktoberfest: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“ Das Landgericht München entschied am 19.02.2008 (Az.: 9 HK O 20939/07), dass die markenmäßige Benutzung der geschützten Marke „Oktoberfest-Bier“ unzulässig sei. Es liege mangels Vorliegen einer Lizenz eine Markenrechtsverletzung vor, da sich die Verwendung an das positive Image der Marke anlehne. Darüber hinaus werde der Verkehr darüber in die Irre geführt, dass auf dem Oktoberfest auch „Oktoberfest-Bier“ ausgeschenkt werden dürfe und somit die Brauerei vermeintlich zu den berechtigten Benutzern der Marke gehöre.
Zum Ärgernis eines Wirtes oder Schaustellers kann es beispielsweise auch kommen, wenn dieser keine Zulassung für das Fest als öffentliche Einrichtung erhält. Die Stadt übt hierbei ihr pflichtgemäßes Auswahlermessen aus. Aufgrund der Vielzahl an Bewerbern sind die Kapazitäten schnell ausgeschöpft. Es können generell verschiedene Auswahlkriterien verwendet werden, wie z. B. die Kriterien „bekannt“ und „bewährt“. Dieses Prinzip kann jedoch dann zu einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung führen, wenn Neubewerber faktisch auf Dauer ausgeschlossen werden, sodass gegen das Gebot der wettbewerblichen Chancengleichheit verstoßen wird. In Betracht kommt auch ein Punktesystem unter Zugrundelegung von Kriterien, wie Vertragserfüllung, Volksfesterfahrung, Tradition, Technischer Standard oder Anziehungskraft.
Insgesamt kann bereits ein rücksichtsvolles Miteinander Streitigkeiten verhindern. Sofern es hierfür bereits zu spät ist, kann ein anwaltlicher Rat weiterhelfen. Im Vordergrund stehen bleiben sollte jedoch der Spaß. In diesem Sinne: „O`zapft is“ bzw. „völ Plesier“!