Liebe Mandantinnen und Mandanten,
aus gegeben Anlass eine kurze Stellungnahme zu der Thematik „Pfändungen von Hartz IV Leistungen“.
Dem Grunde nach dürfen auch staatliche Behörden in manchen Fällen Schulden durch Pfändung von Girokonten beitreiben.
Nunmehr wurde aber bekannt, dass eben diese Stellen teilweise den vollständigen Hartz IV-Betrag einziehen, und zwar obwohl sie wissen, dass derjenige lediglich allein diese staatlichen Leistungen zum Leben hat.
Im Ergebnis verbleiben dem Leistungsempfänger in diesen Fällen keinerlei Mittel für den täglichen Bedarf, was für sich genommen schon untragbar ist. Noch drastischer wird es dann noch, wenn man bspw. Zusätzlich selbst die monatlichen Abschläge für Strom- und Gasversorgung leisten muss, da andernfalls die Versorger drohen ihre Leistungen einzustellen.
Trotzdessen sehen sich die jeweiligen Vollstreckungsbehörden nicht in der Verantwortung, denn schließlich könnten die Betroffenen ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto eröffnen. Ein solches Konto verweigert Gläubigern den Zugriff in der Höhe von gesetzlich festgelegten Pfändungsfreibeträgen.
Was ist jedoch, wenn die Betroffenen hiervon keine Kenntnis haben? Bleiben diese Leistungsempfänger schlicht auf der Strecke?
Diese Frage versuchen wir gerade für einen unserer Mandanten zu erklären, dessen Konto wiederholt gänzlich gepfändet wurde.
Dies kann auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht in Einklang gebracht werden. Das BVerfG hat nämlich im Jahre 2019 nochmals den besonderen Schutz des sogenannten Existenzminimums hervorgehoben und in diesem Zuge untersagt mehr als 30 % des Hartz IV-Satzes zu kürzen.
Wenn also das höchste deutsche Gericht einen „Deckel“ auf den Zugriff legt, wie kann eine staatliche Stelle soweit gehen und die Leistungen zu 100 % einziehen?
Genau dieser Problematik nehmen wir uns derzeit an und versuchen abermals Mandanten vor nicht nachvollziehbaren Entscheidungen der Behörden zu schützen.